Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Rodinger Messe

1. Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmelder ist an die Anmeldung bis zur Entscheidung über seine Zulassung gebunden. Nach erfolgter Zulassung ist ein Rücktritt nur gem. Ziffer 5 der AAB zulässig. Anmeldungen, die nach Meldeschluss eingehen, bleibt der Anmelder 14 Tage gebunden.

2. Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen Ausstellungsbedingungen“ (AAB) und die „Besonderen Ausstellungsbedingungen“ (BAB) und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an.

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

3. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellungsleitung.

Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.

Mit Eingang der Zulassung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss bestätigt und dieser zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.

Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Falle ist die Rücktrittgebühr in Höhe von 30% der Standmiete zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

4. Änderungen - Höhere Gewalt

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, berechtigen diesen

a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als sechs Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 30% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben.
Erfolgt eine Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandene Kosten zu entrichten.
Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt auf behördliche Anordnung geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Ausstellung zeitlich verlegen.
Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.

c) die Ausstellung zu verkürzen.
Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrage nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.

5. Rücktritt

Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt zugestanden, so sind 30% der Miete als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt.

Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die Differenz zwischen der tatsächlichen und der erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der sich aus Absatz 1 ergebenden Beträge.

Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zulasten des Mieters.

6. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Standeinteilung schriftlich erfolgen.

Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Dies berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.

Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter. Käufer und Ausstellungsleitung müssen aus dem Auftragsschein bzw. den Auftragsbüchern ersehen können, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

8. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.

9. Mieten und Kosten

Die Standmieten sind in der Anmeldung zu sehen. Alle Stände werden mit rechtwinkliger Begrenzung vermessen und berechnet. In der Standmiete sind die für die Abgrenzung benötigten Rück- und Trennwände nicht enthalten. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen, wie Lieferung von Wasser und Kraftstrom, sowie die pauschalen Anschlussgebühren, sind aus den „Besonderen Ausstellungsbedingungen“ zu ersehen.

10. Zahlungsbedingungen

a) Mit der Unterschrift auf der Anmeldung erklärt sich der Aussteller mit Bankeinzug bereit. Siehe Ziffer 8 der „Besonderen Ausstellungsbedingungen“.

b) Zahlungsverzug
Sollte keine Kontodeckung bestehen, so werden von Fälligkeit an Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 3% über dem von der zur Zeit von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz.

Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern (siehe auch Punkt 5).

c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner unbeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

11. Gestalten und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung und gegebenenfalls der angrenzenden Aussteller. Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb von 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.

12. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet. In jedem Fall darf nur Eigenwerbung und nicht Werbung für Dritte betrieben werden, auch wenn diese Lieferanten des Ausstellers sind.

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art - auch für Werbezwecke - durch den Aussteller, bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.

Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Ausstellungsleitung Durchsagen vor.

13. Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb der in den BAB angegebenen Fristen fertigzustellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen (siehe Punkt 5). Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung dadurch entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen.

Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.

14. Ausweise

Jeder Aussteller erhält entsprechend der Größe des Standes für das erforderliche Stand- und Bedienungspersonal kostenlos Ausweise, jedoch nicht mehr als 5 Ausweise.

Bei Missbrauch wird der Ausweis entschädigungslos eingezogen.

15. Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Waren zu belegen und sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

Die Reinigung der Stände und der davor befindlichen Wege obliegt dem Aussteller und muss täglich bei Bedarf und bei Ausstellungsschluss vorgenommen werden.

16. Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Ausstellung ganz oder teilweise ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung abgebaut oder geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in der Höhe der halben Standmiete zahlen.

Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben.

Wird das Ausstellungsgut trotzdem entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder teilweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen oder Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt.

Nach dem festgesetzten Abbautermin nicht abgebaute Stände oder abgefahrene Ausstellungsgüter werden auf Kosten der Aussteller entfernt oder eingelagert.

17. Strom- und Wasseranschluss

Die allgemeine Beleuchtung ist im Mietpreis enthalten. Gewünschte Anschlüsse gehen zulasten der Aussteller (siehe Punkt 4 der BAB) sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Messeleitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden.

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE - nicht entsprechen, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch die Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführten Anschlüsse entstehen. Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Wasser- und Stromversorgung.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt während der Zeit von Ausstellungsschluss bis Beginn der Messe am darauffolgenden Tag der Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. (Siehe auch Ziffer 11 BAB).

Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung möglich.

19. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

20. Versicherung

Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihr Ausstellungsgut und ihre Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

21. Hausordnung

Die Ausstellungsleitung und die Stadt Roding üben das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Beide können eine Hausordnung erlassen. Die Bürgermeister*in der Stadt Roding und die Geschäftsführer der Messe GmbH sind weisungsbefugt.

22. Änderungen

Von den „Allgemeinen und Besonderen Ausstellungsbedingungen” abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 8 Tage nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

23. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Cham, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.